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Informationen zu wiederkehrenden Prüfungen und Fristen

Arbeitsmittel können Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, in deren Folge es zu gefährlichen Situationen beim Gebrauch der betroffenen Arbeitsmittel kommen kann.

Beispiele für schadenverursachende Einflüsse auf Arbeitsmittel sind unter anderem:

  • Ermüdungserscheinungen durch Alterung
  • Längere Zeiten der Nichtbenutzung
  • Witterung (z.B. UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffen führt)
  • Verschmutzung
  • Korrosion u.a.

Auch aus diesem Grunde ist der Betreiber laut BetrSichV dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Die Fristen sind vom Betreiber nach §3Abs.3 BetrSichV einzuhalten.

Die Prüfung der Arbeitsmittel ist durch eine befähigte Person, Sachkundigen (falls erforderlich Sachverständigen nach §10 Abs. 2 BetrSichV) durchzuführen.

Nachzulesen in der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung)  §3; §14; §16

Genaue Angaben sind in der jeweiligen DGUV-Regel oder in den Unterlagen des jeweiligen Arbeitsmittels nachzulesen.

KraneDGUV Vorschrift 52
(Alt: BGV D 6)
Winden, Hub- und Zuggeräte
(Hebezeuge wie z.B. Kettenzug oder Seilwinde)
DGUV Vorschrift 54
(Alt: BGV D 8)
VeranstaltungstechnikDGUV Vorschrift 17 (Alt: BGV C 1)
Anschlag- und LastaufnahmemittelDGUV Regel 100-500 (Alt: BGR 500)
HebebühnenDGUV Grundsatz 308-002 (Alt: BGG 945)
Bauaufzüge zur Beförderung von GüternDGUV Regel 100-500 (Alt: BGR 500)
Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Regel 101-005 (Alt: BGR 159)
RegaleDGUV Regel 108-007 (Alt: BGR 234)
Leitern und TritteDGUV Info 208-016 (Alt: BGV D 36, BGI 694)
Kraftbetätigte Türen und ToreASR A 1.7
DrahtseileDIN ISO 4309
Rundschlingen und HebebänderDGUV Information 209-061

Beispiele aus den DGUV Vorschriften:

DGUV Vorschrift 54 – (Winden, Hub- und Zuggeräte)

§23 Punkt 2

„(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.“

DGUV Regel 100-500 – (Anschlag- und Lastaufnahmemittel)

BGR500/VBG 9a – Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

„3.15.2 Regelmäßige Prüfungen

3.15.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“

DGUV Regel 101-005 – (Hochziehbare Personenaufnahmemittel)

„6.2 Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden. Auf Grund der Einsatzbedingungen der hochziehbaren Personenaufnahmemittel können sich kürzere Prüffristen ergeben.“

DGUV Information 209-061 (Rundschlingen und Hebebänder)

Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern müssen jährlich durch eine befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmitteln kontrolliert werden. Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen beim Gebrauch permanent auf offensichtliche Mängel geprüft werden.

Werden sicherheitsrelevante Mängel bei der Hebebänder- und Rundschlingen Prüfung festgestellt, dürfen die Chemiefaserbänder nicht weiter benutzt werden.

Hebebänder aus Chemiefasern als Anschlagmittel haben bei bestimmungsgemäßer Benutzung und regelmäßiger Prüfung kein Verfallsdatum. Eine vorgegebene maximale Gebrauchsdauer, wie z. B. bei Hydraulikschläuchen, existiert nicht.

Eine Ablegereife ist bei Chemiefaserhebebändern und z. T. bei Rundschlingen angezeigt, wenn:

  • Kennzeichnung, CE-Zeichen nicht (mehr) lesbar sind,
  • Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl,
  • starke Verformungen infolge von Wärme, z. B. durch innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung,
  • Beschädigung der tragenden Nähte,
  • Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe,
  • Beschädigung der Ummantelung oder ihrer Vernähung bei Bändern aus endlos gelegten Chemiefasern,

gegeben ist.

Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen.

Weitere Informationen bietet u. a. das Kapitel 4 der DGUV Information 209-061 „Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern“.

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